Gesetze / Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024
AgrarFrostBeih2024V§ 3 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarFrostBeih2024V/3?asof=2024-11-15#abs-1 (1) Der Antrag auf Beihilfe ist vom Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion bei der zuständigen Landesstelle unter Einhaltung der von der Landesstelle vorgegebenen Form und Frist, aber spätestens zum 8. Januar 2025 zu stellen. Anträge, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellt werden, sind abzulehnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarFrostBeih2024V/3?asof=2024-11-15#abs-2 (2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarFrostBeih2024V/3?asof=2024-11-15#abs-3 (3) Die zuständige Landesstelle ist insbesondere verpflichtet, Folgendes durchzuführen: