Gesetze / Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
AgrarErzAnpBeihV§ 2 Beihilfeberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV/2?asof=2022-07-29#abs-1 (1) Eine Beihilfe ist einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11b des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zu gewähren,
Für die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV/2?asof=2022-07-29#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, sofern
Die Kürzung nach Satz 1 Nummer 2 schließt Kürzungen in Folge von Sanktionen ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV/2?asof=2022-07-29#abs-3 (3) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem von ihnen gewährt.