Gesetze / 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
AgrarErzAnpBeihV 2§ 8 Bereitstellung und Übermittlung von Betriebsdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV%202/8#abs-1 (1) Zum Zweck der Überwachung nach § 6 Absatz 1 und 2 haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Betriebsdaten der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV%202/8#abs-2 (2) Die Datenbereitstellung oder -übermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Bundesanstalt zu erfolgen für Unternehmen, für die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln. Die Anforderung kann wiederholt erfolgen, damit die Bundesanstalt bei der Überwachung etwaige Änderungen der Betriebsdaten berücksichtigen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarErzAnpBeihV%202/8#abs-3 (3) Die Bundesanstalt hat die nach Absatz 1 bereitgestellten oder übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Überwachungsmaßnahmen abgeschlossen sind.