Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 9 Erhebungseinheiten
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 26.06.2025 – 3 C 14.23Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete nach Art. 31 VO (EU) Nr. 1305/2013
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Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.