Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/84#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/84#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 83 § 88