Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 65 Ergänzende Schätzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.

§ 64 § 65a