Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/62#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/62#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.