Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/62#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/62#abs-2 (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

§ 61 § 63