Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/11b#abs-1 (1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/11b#abs-2 (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/11b#abs-3 (3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgeführt. Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/11b#abs-4 (4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.