Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
Stand: 10.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7d#abs-1 (1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7d#abs-2 (2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7d#abs-3 (3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 7d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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