Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber

Stand: 10.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7d#abs-1 (1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7d#abs-2 (2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7d#abs-3 (3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.

§ 7c § 7e