Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 7c Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 7c AdVermiG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7c#abs-1 (1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv festgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7c#abs-2 (2) Die länderspezifische Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
Hält die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so ergänzt sie den Bericht zur Eignungsprüfung um das Ergebnis ihrer länderspezifischen Eignungsprüfung. Das Ergebnis der länderspezifischen Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7c#abs-3 (3) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung und der länderspezifischen Eignungsprüfung positiv festgestellt, so leitet die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) den Bericht über das Ergebnis der Fachstelle des Heimatstaats des Kindes zu.