Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 7b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7b?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle nach § 9b. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7b?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Absatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht, den sie einer von den Adoptionsbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7b?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zugleich die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sein.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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