Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7a?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7a?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung in die Adoption des Kindes erteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7a?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) übernimmt die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b), in deren Bereich die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7a?asof=2021-04-01#abs-4 (4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlungen ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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