Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/7?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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