Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 6 Adoptionsanzeigen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Erklärung den Hinweis enthält, dass Angebote oder Anfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adoptionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und
2.
in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben wird.

§ 5 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.

§ 2d § 4