Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 6 Adoptionsanzeigen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn
§ 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.