Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz

AdVermiG

§ 14b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung

Stand: 10.07.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/14b#abs-1 (1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/14b#abs-2 (2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/14b#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.

§ 14a § 15