Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 14b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 2
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- BGH, 10.12.2014 – XII ZB 463/13Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft des biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners im Fall der LeihmutterschaftZitiert von 40
- FG Düsseldorf, 09.05.2003 – 18 K 7931/00 EZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/14b#abs-1 (1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/14b#abs-2 (2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AdVermiG%201976/14b#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.