Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
AbwasserMeistPrV§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwasserMeistPrV/2#abs-1 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Abwassermeister/zur Geprüften Abwassermeisterin umfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwasserMeistPrV/2#abs-2 (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwasserMeistPrV/2#abs-3 (3) Die Prüfung zum Geprüften Abwassermeister/zur Geprüften Abwassermeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbwasserMeistPrV/2#abs-4 (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbwasserMeistPrV/2#abs-5 (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.