Gesetze / Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

AbwUTechAusbV

§ 17 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwUTechAusbV/17#abs-1 (1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwUTechAusbV/17#abs-2 (2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwUTechAusbV/17#abs-3 (3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

1.
ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 § 18