Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abschiebungshaftvollzugsgesetz

AbschhVG

§ 2 Grundsätze der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/2#abs-1 (1) Den in Abschiebungshafteinrichtungen untergebrachten Personen dürfen nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Ordnung in der Abschiebungshafteinrichtung erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/2#abs-2 (2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/2#abs-3 (3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbschhVG/2#abs-4 (4) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder privater Angelegenheiten

können die Abschiebungshäftlinge ausgeführt werden.

§ 1 § 3