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Art 25 AbmG (Bayern) — Vollzugsvorschriften

Abmarkungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat werden ermächtigt, durch eine gemeinsame Rechtsverordnung die Rechtsverhältnisse der Feldgeschworenen sowie das von den Feldgeschworenen bei der Abmarkung anzuwendende Verfahren näher zu regeln.