Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abgeordnetengesetz
Abgeordnetengesetz§ 20 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.