Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abgeordnetengesetz
Abgeordnetengesetz§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/2#abs-1 (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/2#abs-2 (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Es ist unzulässig, ein Mitglied des Landtages gegen seinen Willen wegen seiner Abgeordneteneigenschaft zu beurlauben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/2#abs-3 (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Er gilt nach Beendigung des Mandats ein Jahr lang.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/2#abs-4 (4) Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds des Landtages ruht. Auf Antrag des Mitglieds wird es bei Einverständnis des Arbeitgebers im Umfang der dem Mitglied unter Berücksichtigung des Mandats noch zur Verfügung stehenden Arbeitszeit weitergeführt. Der Arbeitgeber kann sein Einverständnis nur aus wichtigem Grunde versagen. Im Fall der Weiterführung hat das Mandat Vorrang. Auf Antrag des Mitglieds, welcher auf das Ende jedes Kalendermonats zwei Monate im Voraus gestellt werden kann, ruht das Arbeitsverhältnis neuerlich. § 30 bleibt unberührt.