Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abgeordnetengesetz
Abgeordnetengesetz§ 11a Mitglieder des Landtages mit Behinderungen
Stand: 26.08.2026
Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat wahrnehmen können, trifft die Präsidentin oder der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere Regelungen.