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§ 11a Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Mitglieder des Landtages mit Behinderungen

Abgeordnetengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat wahrnehmen können, trifft die Präsidentin oder der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere Regelungen.