Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 48 Organisation

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

§ 46 § 48