Gesetze / Landesrecht Bayern / Abfallzuständigkeitsverordnung

AbfZustV

§ 1 Besondere Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Abweichend von Art. 25 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes bestehen die in der Anlage aufgeführten Zuständigkeiten, soweit nicht Bundesrecht eine andere Zuständigkeit bestimmt.

§ 1a