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§ 1 AbfZustV (Bayern) — Besondere Zuständigkeiten

Abfallzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Art. 25 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes bestehen die in der Anlage aufgeführten Zuständigkeiten, soweit nicht Bundesrecht eine andere Zuständigkeit bestimmt.