Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/3#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens zusammen mit der vorherigen Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/3#abs-2 (2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundesgebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/3#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sonstige Informationen verlangen, die für die Beurteilung einer Notifizierung sachdienlich und erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde darf eine Verbringung nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c oder Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aus Gründen, die sich aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
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