Gesetze / Anzeige- und Erlaubnisverordnung
AbfAEV§ 9 Antrag und beizufügende Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/9#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/9#abs-2 (2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/9#abs-3 (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/9#abs-4 (4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.
Änderungsverlauf
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02.12.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I 2770)
BGBl. 2016 I S. 2770
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.