Gesetze / Anzeige- und Erlaubnisverordnung
AbfAEV§ 9 Antrag und beizufügende Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/9#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/9#abs-2 (2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/9#abs-3 (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/9#abs-4 (4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.