Gesetze / Anzeige- und Erlaubnisverordnung
AbfAEV§ 14 Behördenregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/14#abs-1 (1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten Tätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/14#abs-2 (2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Registerführung nicht mehr erforderlich sind.