Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung
AZVO§ 17 Experimentierklausel
Stand: 26.08.2026
Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sind die Arbeitszeitmodelle entsprechend anzupassen.