Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung
AZRG-DV§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/19b#abs-1 (1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/19b#abs-2 (2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
Änderungsverlauf
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 19b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 19b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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27.11.2014 Ausfertigung
§ 19b eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2014 (BGBl. I 1827)
BGBl. I S. 1827
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