Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte
AZKoV§ 5 Wartezeit
Stand: 25.08.2026
Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden drei Schuljahre erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß ihrer unabhängig vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto bestehenden Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit). Die Wartezeit verlängert sich – abweichend von § 3 – für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase bis zum Beginn der Ausgleichsphase nach § 6.