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# § 5 AZKoV (Bayern) — Wartezeit

Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden drei Schuljahre erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß ihrer unabhängig vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto bestehenden Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit). Die Wartezeit verlängert sich – abweichend von § 3 – für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase bis zum Beginn der Ausgleichsphase nach § 6.

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Zitiervorschlag: § 5 AZKoV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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