Gesetze / Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

AZAV

§ 6 Zusammenarbeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/6#abs-1 (1) Die Akkreditierungsstelle, die fachkundigen Stellen und die Bundesagentur für Arbeit arbeiten in allen Fragen der Zulassung von Trägern und Maßnahmen vertrauensvoll zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/6#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann den fachkundigen Stellen Umsetzungshinweise zur Verfügung stellen, die diese bei der Prüfung berücksichtigen. Sie hat dabei die Empfehlungen des Beirats nach § 182 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

§ 5 § 7