Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWVAnlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
Stand: 01.01.2025
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 27)
| Meldeinhalte |
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| Meldedatum |
| Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern: • Transaktionsrichtung • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis • Betrag • Land • Notierungsart • ISIN • Bezeichnung des Wertpapieres bzw. Finanzinstruments • Stückzahl/Nominalbetrag • Emissionswährung |
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
Anlage 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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27.02.2019 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.