Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 46 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die in einem Drittland durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vorgenommen werden, wenn sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfassten Güter bedürfen der Genehmigung, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist einem Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfassten Güter, die sich in einem Drittland oder im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und die von dort in ein anderes Drittland geliefert werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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