Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/46#abs-1 (1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/46#abs-2 (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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