Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
AWPädFortbV§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/8#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Maßnahmen der Berufsausbildung sowie betriebliche Weiterbildung zu planen, zu entwickeln, zu organisieren und dabei die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, didaktischen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/8#abs-2 (2) Im Handlungsbereich „Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für eine Berufsausbildung geeignete Jugendliche gewinnen und auswählen zu können und deren Eignung methodisch unterstützt zu diagnostizieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/8#abs-3 (3) Im Handlungsbereich „Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aus Ausbildungsordnungen Lernzielkontrollen zu erstellen und Lernleistungen objektiviert zu bewerten, Prüfungsaufgaben und Prüfungssituationen zu gestalten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/8#abs-4 (4) Im Handlungsbereich „Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, nebenberuflich in Lernbegleitungsaufgaben Tätige berufspädagogisch orientieren und anleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/8#abs-5 (5) Im Handlungsbereich „Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instrumente des Qualitätsmanagements und des Controlling für die Steuerung und Verbesserung selbst verantworteter Bildungsprozesse anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: