Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz

AWG

§ 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers

Stand: 06.02.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6e#abs-1 (1) Das Gericht hebt die Anteilspflegschaft auf, sobald die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 entfallen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6e#abs-2 (2) Solange die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 vorliegen, kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers auf dessen Antrag hin widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen. Darüber hinaus kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen.

§ 6d § 6f