Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers
Stand: 06.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6e#abs-1 (1) Das Gericht hebt die Anteilspflegschaft auf, sobald die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 entfallen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6e#abs-2 (2) Solange die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 vorliegen, kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers auf dessen Antrag hin widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen. Darüber hinaus kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen.