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§ 6e AWG 2013 — Ende der Befugnisse des Anteilspflegers

Außenwirtschaftsgesetz

Stand: 06.02.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gericht hebt die Anteilspflegschaft auf, sobald die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 entfallen sind.

(2) Solange die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 vorliegen, kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers auf dessen Antrag hin widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen. Darüber hinaus kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen.