Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 31 Übergangsbestimmungen
Stand: 17.06.2021
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- BGH, 28.03.2007 – 5 StR 225/06Zitiert von 3
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§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.