Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz

AWG

§ 26 Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/26#abs-1 (1) In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder gegen eine Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes oder gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbezogene Daten zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/26#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/26#abs-3 (3) Der Empfänger darf die Daten an eine nicht in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn

1.
das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und
2.
der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.
§ 25 § 27