Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung

AVfV

§ 19 Gegenstand der Auswahlprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/19#abs-1 (1) Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, strukturelles, analytisches Denkvermögen und über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. Dabei sind insbesondere Kenntnisse nachzuweisen

1. in den Bereichen Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft und Recht sowie

2. über die staatlichen und politischen Grundlagen Bayerns, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und

3. über zeitgeschichtliche Ereignisse in Kultur und Politik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/19#abs-2 (2) Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt mindestens 4 Stunden.

§ 18 § 20