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# § 19 AVfV (Bayern) — Gegenstand der Auswahlprüfung

Auswahlverfahrensordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, strukturelles, analytisches Denkvermögen und über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. Dabei sind insbesondere Kenntnisse nachzuweisen

1. in den Bereichen Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft und Recht sowie

2. über die staatlichen und politischen Grundlagen Bayerns, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und

3. über zeitgeschichtliche Ereignisse in Kultur und Politik.

(2) Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt mindestens 4 Stunden.

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Zitiervorschlag: § 19 AVfV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/19

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