Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Wappengesetz
AVWpG§ 2 Führung des kleinen Staatswappens
Stand: 25.08.2026
Die übrigen staatlichen Behörden und staatlichen Stellen führen das kleine Staatswappen; die Einrichtungen der staatlichen Hochschulen jedoch nur insoweit, als sie vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannt werden.