Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Wappengesetz

AVWpG

§ 2 Führung des kleinen Staatswappens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die übrigen staatlichen Behörden und staatlichen Stellen führen das kleine Staatswappen; die Einrichtungen der staatlichen Hochschulen jedoch nur insoweit, als sie vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannt werden.

§ 1 § 3