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§ 2 AVWpG (Bayern) — Führung des kleinen Staatswappens

Ausführungsverordnung Wappengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die übrigen staatlichen Behörden und staatlichen Stellen führen das kleine Staatswappen; die Einrichtungen der staatlichen Hochschulen jedoch nur insoweit, als sie vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benannt werden.