Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 9 Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums
Stand: 25.08.2026
Das Gemeinsame Landesgremium entscheidet durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.