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§ 9 AVSG (Bayern) — Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gemeinsame Landesgremium entscheidet durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.