nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 85 AVSG (Bayern) — Verfahren der Förderung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abwicklung des Förderverfahrens ist das Landesamt für Pflege zuständig.

(2) Entscheidet die nach Abs. 1 zuständige Behörde, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. herzustellen. Beteiligt sich die jeweils zuständige Kommune an der Finanzierung, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Behörde auch insoweit das Einvernehmen her.

(3) Die für die Förderung notwendigen Unterlagen und Verwendungsnachweise sind von den Antragstellern der nach Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 85 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/85

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
